Begriffserklärung
Integration/Migration
AsylwerberInnen
sind Personen, die außerhalb ihres Heimatlandes Schutz vor Verfolgung suchen. Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wird in einem eigenen (Asyl)verfahren geklärt. Während des Anerkennungsverfahrens werden diese Personen AsylwerberInnen genannt und von der Caritas betreut.
AsylwerberInnen haben Anspruch auf Grundversorgung. Sie dürfen aber nicht arbeiten
Asylberechtigte (anerkannte Flüchtlinge) Wird einem Asylwerber oder einer Asylwerberin nach Durchlaufen des Verfahrens Asyl gewährt, wird er oder sie Asylberechtigter oder Asylberechtigte (Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genannt. Das heißt: Wird AsylwerberInnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, dann gelten sie ab diesem Zeitpunkt als Aylberechtigte.Flüchtliche (anerkannt): betreut von Diakonie
MigrantInnen:
Es gibt keine einheitliche, offizielle Definition von Migration in Österreich und der Europäischen Union.
Die Bezeichnung "Migration" beschreibt jedenfalls den Prozess von Menschen, über Grenzen hinweg zu wandern, um dort (dauerhaft oder vorübergehend) zu leben und zu arbeiten.
Bevölkerung/Personen mit Migrationshintergrund umfasst alle Personen, deren Eltern im Ausland geboren sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Subsidiär Schutzberechtigte Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland (z.B. durch Krieg) bedroht wird und die daher Schutz vor Abschiebung benötigen.
Drittstaatsangehörige sind alle Angehörige von Staaten ausserhalb der EU/EWR und der Schweiz
Für Drittstaatsangehörige legt das Innenministerium Quoten fest. Diese Quoten können sich auf die Bundesländer, auf bestimmte Gruppen wie Saisonarbeitskräfte oder Forscherinnen und Forscher und auf bestimmte Zuwanderungstitel wie Familienzusammenführung beziehen.
Aufenthaltstitel:
Personen, die sich in Österreich aufhalten wollen, müssen vor der Einreise den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich noch im Ausland (bei der österreichischen Vertretungsbehörde, Botschaft) einbringen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Antrag auch im Inland gestellt werden
Verlängerungsanträge können in Österreich (Bezirksverwaltungsbehörde: BHs und Magistrate des Wohsitzbezirkes) gestellt werden - und zwar vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels.
