Nostrifikation
Nostrifikation = die Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse und Diplome. Mit der Anerkennung wird die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen (im Vergleich zu österreichischen) festgestellt.
Eine ausländ. Qualifikation wird in Ö. als gleichwertig akzeptiert, wenn die Ausbildung in einem EWR Staat (und Schweiz) absolviert oder anerkannt wird oder nostrifiziert ist -> d.h. Nostrifikationsverfahren sind für Angehörige von Drittstaaten relevant.
Nostrifikationen sind nötig, um in gesetzlich reglementierten Berufen arbeiten zu können, z.B Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer, Ziviltechniker.
Nostrifizierung ist häufig auch hilfreich, um besser verdienen zu können, da Gehaltsschemen / Kollektivverträge auf Qualifikationsabschlüsse abgestellt sind.
Ein Bescheid zu einem Nostrifikationsverfahren wird idR nach 3 bis 6 Mo ausgestellt.
Grundvoraussetzung für die Nostrifizierung ist der Hauptwohnsitz in Österreich.
In Salzburg erfolgt die Erstberatung zum Thema Nostrifikation bei Vebbas: www.vebbas.at
Nostrifikation von Schulzeugnissen:
Zuständig: BMUKK (Sektion 1,2 und 3).
Beim Nostrifikationsverfahren werden Lehrpläne des Auslandes mit österreichischen verglichen -> Nostrifikationsbescheid listet auf, was nachgeholt werden muss, damit der ausländ. Abschluss einem österr. Abschluss gleichgestellt wird -> die nachzuholenden Prüfungen können z.B. in Form eines ao Schulbesuches nachgeholt werden.
Beim Vergleich der Lehrpläne wird der aktuelle österreichische Lehrplan mit dem ausländischen Lehrplan zum Zeitpunkt des ausländischen Abschlusses verglichen -> allein aus dieser zeitlichen Komponente heraus ergibt sich häufig ein Nachholbedarf und werden Ergänzungsprüfungen verlangt.
Einem Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse kann nur dann näher getreten werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule entspricht.
De facto gibt es sehr wenige positiv abgeschlossene Nostrifikationsverfahren.
Info der AK: Nicht nötig ist die Nostrifizierung ausländischer Reifezeugnisse zum Zwecke des Studiums oder für den Besuch eines Kollegs in Österreich.
Auch für die Aufnahme an einer Schule ist – wenn die Ablegung von Einstufungsprüfungen zulässig ist - eine Nostrifizierung nicht erforderlich.
In genannten Fällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bildungseinrichtung.
Nostrifikation von akademischen Abschlüssen:
http://www.bmwf.gv.at/startseite/studierende/academic_mobility/enic_naric_austria/
Erfolgt an FHs und Unis.
Aufgrund der Autonomie der Unis gibt es keine einheitliche Regelung für die Nostrifizierung von akad. Abschlüssen auf den österr. Unis -> es kann zwischen den Unis zu erheblichen Unterschieden bezüglich der Auflistung, was nachgemacht werden muss, um eine Anerkennung zu erhalten, kommen.
Für die Nostrifizierung werden die äusländischen und österreichischen Studienpläne verglichen (zeitliche Komponente wie oben).
Info der AK: Die einzelnen Universitäten und Fachhochschulen stellen bei der Nostrifizierung unterschiedliche Anforderungen. Da eine mehrfache Antragstellung und auch ein Wechsel der Bildungseinrichtung im Nachhinein nicht möglich sind, empfehlen wir einen kritischen Vergleich und ein Informationsgespräch vor Einbringung des Antrags auf Nostrifizierung.
Wichtig: Es gibt für bestimmte Abschlüsse Anerkennung durch bilaterale Abkommen, z.B. mit Serbien, Bosnien. Aktuelle Infos dazu erteilt Enic Naric, siehe unten.
ENIC NARIC AUSTRIA (angesiedelt im BMWF). ist die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungsfragen im Hochschulbereich.
Info der AK: In Fällen, in denen eine Nostrifizierung nicht erforderlich und somit nicht möglich ist, bietet ENIC NARIC AUSTRIA die Möglichkeit kostenloser schriftlicher Bewertungen von Hochschuldiplomen. Diese Bewertungen, die ein rechtlich nicht verbindliches Gutachten darstellen, können vor allem am Arbeitsmarkt hilfreich sein und werden auch vom Arbeitsmarktservice anerkannt. Bei Bedarf stellt Ihnen ENIC NARIC AUSTRIA auch eine Bestätigung über das Recht zur Titelführung in Österreich aus.
Es gibt einige bilaterale bzw. multilaterale Abkommen bezüglich der Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen, die für die Zulassung zum Studium relevant sind -> Regelung über das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen -> Infos dazu auf der Website
Gleichhaltung von Lehrabschlüssen:
Zuständig ist das BMWFJ.
Es gibt bilaterale Abkommen mit Deutschland, Ungarn, Südtirol -> automatische, gegenseitige Anerkennung von Lehrabschlüssen.
In allen anderen Fällen ist die Gleichhaltung ausländischer Lehrabschlüsse individuell nach Antragstellung beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu prüfen.
-> D.h. es wird geprüft, was nachgemacht werden muss, z.B. praktische Prüfung.
Bei keiner Gleichhaltung der Lehrabschlüsse, muss der Lehrabschluss häufig im 2. Bildungsweg nachgeholt werden -> außerordentliche Lehrabschlussprüfung ist hier möglich.
Es gibt eine EU/EWR-Berufsanerkennungsrichtlinie:
Automatische Anerkennung von 7 Berufen: Arzt, Zahnarzt, allgemeine Krankenpflege, Hebamme, Tierarzt, Apotheker, Architekt. Das bedeutet, besteht im Herkunftsland (innerhalb des EWR plus Schweiz plus begünstigten Drittstaaten) das Berufsrecht, so wird dieses automat. anerkannt.
Besonderheit bei Gesundheitsberufen:
BM für Gesundheit ist zuständig für EWR-Ausbildungen.
Landesregierung ist zuständig für Drittstaatenausbildungen.
Bewertungen von Zeugnissen und Abschlüssen vom BMUKK:
Das BMUKK führt Bewertungen von Abschlüssen durch. Dies dauert idR nur 2 Wochen. Dies kommt keiner Nostifizierung gleich, bietet aber eine erste und wichtige Orientierungshilfe und ist eine offizielle Bewertung eines Abschlusses durch ein österr. Ministerium und genügt in vielen Fällen, damit ein potentieller Arbeitgeber die Qualifikationen eines aus dem Ausland stammenden Arbeitssuchenden einschätzen kann.
Auskunft der Caritas: Nostrifikationsverfahren sind bereits bei laufendem Asylverfahren möglich (dies war früher nicht der Fall).
Die Beratungsstelle für Migranten und Migrantinnen in Wien kennen sich zu diesem Thema sehr gut aus.
Asylrechtliche Rechtsberatung: bietet die Caritas Sbg. Tel: 0662 849373 - 214 oder 234
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 10. Januar 2012 um 16:03 Uhr
