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Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse


Voraussetzung: Bestätigung der konkreten Bewerbung um eine Beschäftigung, für die die Nostrifizierung Voraussetzung ist. Das heißt, Sie müssen sich um eine Stelle bewerben und, wenn eine Nostrifizierung verlangt wird, um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass für die vorgesehene Stelle in Ihrem Fall eine Nostrifizierung verlangt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Nachweis erforderlich, dass die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Die Firma geht dabei keine Verpflichtung ein. Trotzdem ist es oft praktisch unmöglich, eine solche Bestätigung zu bekommen. In solchen Fällen können auch Fachstellen wie die zuständige Innungsgeschäftsführung der Wirtschaftskammer eine Bestätigung mit genau diesem Wortlaut ausstellen. In Salzburg werden von der Wirtschaftskammer solche Bestätigungen rasch und unbürokratisch ausgestellt.


Information des Bildungsministeriums, Bereiche, zuständige Stellen und Download der Antragsformulare: www.bmukk.gv.at/schulen/service/nostrifikationen.xml


1.) AHS (Oberstufenrealgymnasium)

Zuständige Stelle: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Abteilung I/2 d, Minoritenplatz 5, 1014 Wien. Silvia Bauer, Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Wien, ( 01 53120-4484.

Erforderliche Unterlagen:

1. Originalzeugnis und Übersetzung von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher

2. Kopie des Geburtsnachweises und beglaubigte Übersetzung

3. Meldezettel

4. Aufenthaltsbewilligung oder Reisepass mit Visum (Kopie)


Ergänzungsprüfungen: je nach besuchter Schule, eventuell:

1. Deutsch schriftlich und mündlich im Umfang der entsprechenden österreichischen Schule

2. Geschichte und Geographie Österreichs (nicht bei europäischen und benachbarten Ländern)


Dauer: Bescheid nach eineinhalb bis 2 Monaten, Abschluss je nach vorgeschriebenen Prüfungen bis zu 2 Jahre.

Auch alle eventuellen späteren Zeugnisse mitschicken. Eventuelle Vermerke (wenn nötig: dringend), eventuell auch Zweck angeben (z.B.: für Lehrzeitverkürzung).


2.) Technische, kaufmännische und humanberufliche mittlere und höhere Schulen

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Minoritenplatz 5, 1014 Wien.

Technische Schulen: AD Sabine Smutni, Abt. II/2, Sabine.Smutni@bmukk.gv.at, ( 01 53120-4415

Kaufmännische Schulen: Norbert Hanauer, Norbert.Hanauer@bmukk.gv.at, ( 01 53120-4427, MR Mag. Fred Burda, Abt. II/3, Fred.Burda@bmukk.gv.at, ( 01 53120-4117.

Humanberufliche Schulen (Schulen für wirtschaftliche Berufe, Schulen für Mode und Bekleidung, soziale Berufe, Tourismusschulen): OR Mag. Gerhard Orth, Gerhard.Orth@bmukk.gv.at, ( 01 53120-4493, Mag. Karin Hainz-Sator, Abt. II /4, Karin.Hainz-Sator@bmukk.gv.at, ( 01 53120-4494

Erforderliche Unterlagen: Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnis, Geburtsnachweis, Heiratsurkunde, Meldezettel, alles zunächst in Kopie mit beglaubigter Übersetzung, einsenden an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Minoritenplatz 5, 1014 Wien, zu Handen der oben genannten Person.

Originalzeugnisse werden erst nach Erfüllung aller Bedingungen für die eigentliche Nostrifizierung benötigt.


3.) Kindergärtnerinnen

Zuständige Stelle: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Abt. Präs. 8a, Minoritenplatz 5, 1014 Wien., ADir. Anna HUMMEL ( 01 53120-2832. Abteilungsleitung Ministerialrat Dr. Diemert, ( 01 53120-2850, Referatsleitung Mag. Maria Doppelreiter, ( 01 53120-2851

Für EU-Bürger ist ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren zur Anerkennung möglich: Landesregierung, Abt. 2/06, ( 0662 8042-2536, elke.kabel-herzog@salzburg.gv.at.


Erforderliche Unterlagen für die volle Nostrifizierung:

1. Ansuchen mit Angabe des österr. Zeugnisses, mit dem die Gleichstellung gewünscht wird

2. Aufstellung über den bisherigen Bildungsgang und berufliche Tätigkeiten

3. Originalzeugnis, eventuell auch Jahreszeugnisse oder Stundentafel und Übersetzung von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher

4. Geburtsnachweises, ev. Heiratsurkunde und beglaubigte Übersetzung

5. Bestätigung über berufliche Tätigkeiten und Nachweis der Deutschkenntnisse

6. Meldezettel


4.) Gesundheitsberufe: (Onlineinfo Land Salzburg www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit.htm, Word-Text)

a) Amt der Landesregierung (Landeshauptmann) je Bundesland
 Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

 Angehörige der Pflegehilfe

 Angehörige des medizinisch-technischen-Fachdienstes

 Angehörige der Sanitätshilfsdienste

 Sanitäter und medizinische Masseure/Heilmasseure

die nicht EU- oder EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder ihre Ausbildung nicht in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben.

Einreichadresse in Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 9/01, Postfach 527, 5010 Salzburg nach telefonischer Terminvereinbarung Montag bis Freitag    8:30 - 12:00 Uhr.

b) Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Abteilung 6 D 13, ( 0043 1 71100-4332, ( 0043 1 71100-4646 oder ( 0043 1 71100-4128

> EU- oder EWR-Staatsangehörige, die die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben

> Angehörige der gehobenen medizinisch-technische-Dienste (jetzt Fachhochschullehrgänge):

 physiotherapeutischer Dienst

 medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

 radiologisch-technischer Dienst

 Diätdienst- u. ernährungsmedizinischer Beratungsdienst

 logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst

 orthoptischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst

 Hebammen

Ausbildungen zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin

Aktuelle Onlineinfo: www.bmgfj.gv.at

Erforderliche Unterlagen: 1. ein persönlich unterschriebenes Ansuchen

2. Nachweise über die im Ausland erworbene Berufsberechtigung (Diplom, Abschlusszeugnis, alle Jahreszeugnisse)

    im Original bzw. in einer in Österreich gerichtlich oder notariell beglaubigten Fotokopie

    mit Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten österreichischen Sachverständigen. 3. detaillierter Lehrplan (aufgeschlüsselt nach theoretischer und praktischer Ausbildung), aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf einzelne Unterrichtsfächer entfallen-den Lehrstunden zu ersehen sind

    im Original bzw. in einer in Österreich gerichtlich oder notariell beglaubigten Fotokopie

    mit Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten österreichischen Sachverständigen.

4. Lebenslauf (Angaben zur Person, die Schulbildung, berufliche Tätigkeiten, ... )

5. Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf Diplomen, Jahreszeugnissen usw. übereinstimmt

    im Original bzw. in einer in Österreich gerichtlich oder notariell beglaubigten Fotokopie

    mit Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten österreichischen Sachverständigen.

6. Nachweise über frühere oder gegenwärtige Arbeitsverhältnisse mit Angabe der Art und Dauer der beruflichen Verwendung

7. Fotokopie des Reisepasses, u.zw. jener Seiten, aus denen Personalien und Gültigkeitsdauer ersichtlich sind

8. Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

Im Nostrifikationsverfahren wird zunächst die im Ausland erworbene Ausbildung (Theorie und Praktika) anhand des österreichischen Lehrplanes verglichen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit wird von der Behörde ein Sachverständigengutachten von einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule eingeholt bzw. ein Expertenhearing durchgeführt. Die Anerkennung (Nostrifikation) erfolgt mit Bescheid. Im Bescheid kann die Anerkennung an die Bedingung geknüpft werden, dass die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. Euro 150,- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.


5.) Nostrifizierung von Universitätszeugnissen

Die Nostrifizierung muss an einer Universität beantragt werden, an der die entsprechende Studienrichtung geführt wird.

Voraussetzung:

Bestätigung der konkreten Bewerbung um eine Beschäftigung, für die die Nostrifizierung Voraussetzung ist.

Unterlagen:


Geburtsurkunde (Kopie des Originals + beglaubigte Übersetzung)

Reifezeugnis (Kopie des Originals + beglaubigte Übersetzung)

Studienunterlagen: Studienbuch, Studienplan, Zeugnisse (beglaubigte Übersetzung)

Diplomarbeit: Titelblatt, beglaubigte Inhaltsangabe, Pläne, Konstruktionsaufgaben.

Abschlussdiplom: Original + beglaubigte Übersetzung

Antrag: genaue Beschreibung des angestrebten Studienabschlusses

Alle Übersetzungen durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher!

Gebühren: ca. € 60,00 Nostrifizierungsgebühr

Die Gebühren werden bei Antragstellung oder bei der Zulassung eingehoben.

Ansuchen an der Universität Salzburg: an Mag. Jakob Hubauer, Rechtaabteilung, Kapitelgasse 4-6, ( 8044 2052. Unterlagen werden auf Vollständigkeit überprüft und an die zuständige Studienkommission weitergeleitet. Nach einer Stellungnahme des Vorsitzenden der betreffenden Studienkommission bzw. des Fachprofessors teilt die Universität mit, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Der Antragsteller wird zur Stellungnahme eingeladen. Nach Stellungnahme des Antragstellers und eventueller Ergänzung der Unterlagen erfolgt die Erledigung als formlose Mitteilung des entscheidungsbefugten Organs (z.B. Fakultätskollegium), in der meist mehrere Prüfungen als Voraussetzung vorgeschrieben werden. Die vorgeschriebenen Prüfungsfächer müssen an der entsprechenden Universität als außerordentlicher Hörer belegt werden. Wenn alle vorgeschriebenen Prüfungen positiv abgelegt wurden, wird die Nostrifizierung mit Stempel der Universität am Originalzeugnis bestätigt.


Rechtsgrundlage: Universitäts-Studiengesetz (UniStG) - 5. Teil: Akademische Grade, § 70