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Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Mit 2026 werden die bisherigen Modelle Bildungskarenz und Bildungsteilzeit durch die neue Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzt. Beide Varianten ermöglichen es Beschäftigten, sich für eine arbeitsmarktrelevante Aus‑ oder Weiterbildung freistellen zu lassen – entweder vollständig oder mit reduzierter Arbeitszeit – und dafür eine einkommensabhängige Leistung vom AMS zu erhalten.

Unterschied Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
  • Weiterbildungszeit: volle Freistellung
  • Weiterbildungsteilzeit: die bisherige Arbeitszeit kann um mindestens 25% bzw. maximal 50% reduziert werden
Voraussetzungen
  • Anstellung seit mindestens einem Jahr bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen
  • Antragstellerin bzw. Antragsteller unterliegt nicht mehr der Ausbildungspflicht
  • In den letzten 26 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungszeit wurde kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen
  • Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber
  • Wenn bereits ein Master oder Diplomstudium abgeschlossen wurde: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Arbeit in Österreich
Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen
  • „arbeitsmarktrelevante“ Ausbildungen
  • Weiterbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein
  • Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
  • Bei der Weiterbildungsteilzeit sind es maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren.
Mindestumfang und Nachweis
  • Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate Ausbildung und mindestens 20 Wochenstunden/ECTS.
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden/ECTS
  • Weiterbildungsteilzeit: die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern, mit mindestens 10 Wochenstunden/ECTS
  • Bei Kinderbetreuungspflichten: 8 Wochenstunden/ECTS

Zu beachten: Im Vergleich zum früheren Modell der Bildungskarenz wurde die erforderliche ECTS-Punkteanzahl angehoben und ist nun gleich hoch wie die bei einer anderen Ausbildungsform nachzuweisende Wochenstundenzahl.

Art- und Ausmaß der Förderung
  • Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung vom AMS (Arbeitsmarktservice).
  • Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens € 41,49 pro Tag (Wert 2026).
  • Bei einem Einkommen über einer bestimmten Grenze muss der Dienstgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
  • Individuelle Beratung direkt beim AMS wird empfohlen und ist bei niedrigen Einkommen (bitte jeweils aktuelle Höhe erfragen) bei den AMS BIZ (BerufsInfoZentren) verpflichtend.
Zuverdienst
  • Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: Link.
  • Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin bei der Arbeitgeberin / beim Arbeitgeber arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.
Einreichung des Antrags auf Weiterbildungszeit
  • Den Antrag bringt man beim AMS ein.
  • Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.
  • Beratung verpflichtend bei niedrigem Einkommen
  • Die Weiterbildung muss nachgewiesen werden (Leistungsnachweis, Teilnahme-Bestätigung).

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