Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Mit 2026 werden die bisherigen Modelle Bildungskarenz und Bildungsteilzeit durch die neue Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzt. Beide Varianten ermöglichen es Beschäftigten, sich für eine arbeitsmarktrelevante Aus‑ oder Weiterbildung freistellen zu lassen – entweder vollständig oder mit reduzierter Arbeitszeit – und dafür eine einkommensabhängige Leistung vom AMS zu erhalten.
Unterschied Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
- Weiterbildungszeit: volle Freistellung
- Weiterbildungsteilzeit: die bisherige Arbeitszeit kann um mindestens 25% bzw. maximal 50% reduziert werden
Voraussetzungen
- Anstellung seit mindestens einem Jahr bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen
- Antragstellerin bzw. Antragsteller unterliegt nicht mehr der Ausbildungspflicht
- In den letzten 26 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungszeit wurde kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen
- Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber
- Wenn bereits ein Master oder Diplomstudium abgeschlossen wurde: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Arbeit in Österreich
Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen
- „arbeitsmarktrelevante“ Ausbildungen
- Weiterbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein
- Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit sind es maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren.
Mindestumfang und Nachweis
- Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate Ausbildung und mindestens 20 Wochenstunden/ECTS.
- Bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden/ECTS
- Weiterbildungsteilzeit: die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern, mit mindestens 10 Wochenstunden/ECTS
- Bei Kinderbetreuungspflichten: 8 Wochenstunden/ECTS
Zu beachten: Im Vergleich zum früheren Modell der Bildungskarenz wurde die erforderliche ECTS-Punkteanzahl angehoben und ist nun gleich hoch wie die bei einer anderen Ausbildungsform nachzuweisende Wochenstundenzahl.
Art- und Ausmaß der Förderung
- Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung vom AMS (Arbeitsmarktservice).
- Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens € 41,49 pro Tag (Wert 2026).
- Bei einem Einkommen über einer bestimmten Grenze muss der Dienstgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
- Individuelle Beratung direkt beim AMS wird empfohlen und ist bei niedrigen Einkommen (bitte jeweils aktuelle Höhe erfragen) bei den AMS BIZ (BerufsInfoZentren) verpflichtend.
Zuverdienst
- Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: Link.
- Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin bei der Arbeitgeberin / beim Arbeitgeber arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.
Einreichung des Antrags auf Weiterbildungszeit
- Den Antrag bringt man beim AMS ein.
- Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.
- Beratung verpflichtend bei niedrigem Einkommen
- Die Weiterbildung muss nachgewiesen werden (Leistungsnachweis, Teilnahme-Bestätigung).
Weitere Informationen
Ab 2026 gibt es neue Regeln für die Weiterbildung.
Mit der Weiterbildungszeit und der Weiterbildungsteilzeit kannst du dich für eine arbeitsmarktrelevante Aus- oder Weiterbildung freistellen lassen. Das bedeutet, dass du in dieser Zeit nicht oder nur teilweise arbeitest. Dadurch hast du Zeit für deine Ausbildung. In dieser Zeit bekommst du Geld vom Arbeitsmarktservice. Wie viel das ist, hängt auch davon ab, wieviel du davor verdient hast.
Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit?
- Weiterbildungszeit: Du arbeitest während dieser Zeit nicht.
- Weiterbildungsteilzeit: Du arbeitest weniger. Du kannst deine Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent reduzieren.
Wer kann Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit beantragen?
- Du musst seit mindestens einem Jahr bei deiner Dienstgeberin oder deinem Dienstgeber angestellt sein. Für Saisonbetriebe gibt es kürzere Regeln.
- Du bist nicht mehr zur Ausbildung verpflichtet. In Österreich bist du bis zu deinem 18. Geburtstag verpflichtet, in eine Schule zu gehen oder eine Ausbildung zu machen.
- Du hast 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildungszeit kein Kinderbetreuungsgeld und kein Wochengeld bekommen.
- Du brauchst eine schriftliche Vereinbarung mit deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber.
- Wenn du bereits ein Masterstudium oder ein Diplomstudium abgeschlossen hast, musst du mindestens 4 Jahre in Österreich gearbeitet haben. Dabei muss deine Arbeit voll versicherungspflichtig gewesen sein.
Wie lange kann ich die Weiterbildungszeit oder die Weiterbildungsteilzeit nutzen?
- Die Ausbildung muss „arbeitsmarktrelevant“ sein.
- Die Weiterbildung muss überbetrieblich verwertbar sein. Das bedeutet: Du kannst das Wissen auch bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nutzen.
- Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit kannst du die Weiterbildung höchstens 24 Monate innerhalb von 4 Jahren machen.
Wie viele Stunden muss die Weiterbildung umfassen und wie muss ich die Weiterbildung nachweisen?
- Bei der Weiterbildungszeit musst du mindestens 2 Monate eine Ausbildung machen. Die Ausbildung muss mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS umfassen. (20 Wochenstunden bedeuten: 20 Stunden pro Woche in jeder Woche deiner Ausbildung. ECTS sind Leistungspunkte bei einem Studium.)
- Wenn du Kinder betreust, reichen mindestens 16 Wochenstunden oder 16 ECTS.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit muss die Ausbildung mindestens 4 Monate dauern. Du musst dafür mindestens 10 Wochenstunden oder 10 ECTS aufwenden.
- Wenn du Kinder betreust, reichen mindestens 8 Wochenstunden oder 8 ECTS.
- Du musst nachweisen, dass du an der Weiterbildung teilnimmst. Dafür brauchst du zum Beispiel einen Leistungsnachweis oder eine Teilnahme-Bestätigung.
Wie hoch ist die Förderung?
- Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung des Arbeitsmarktservice.
- Wie viel Geld du bekommst, hängt von deinem bisherigen Einkommen ab. Dafür gibt es ein einkommensabhängiges Stufenmodell. Du bekommst mindestens 41,49 Euro pro Tag. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2026.
- Wenn dein Einkommen über einer bestimmten Grenze liegt, muss deine Dienstgeberin oder dein Dienstgeber 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
- Eine persönliche Beratung beim Arbeitsmarktservice wird empfohlen. Bei einem niedrigen Einkommen ist die Beratung verpflichtend. Die genaue Einkommensgrenze solltest du beim Arbeitsmarktservice erfragen. Die Beratung findet in den BerufsInfoZentren statt.
Kann ich neben der Förderung noch Geld dazuverdienen?
- Wenn du Leistungen vom Arbeitsmarktservice bekommst, kannst du nur in Ausnahmefällen etwas dazuverdienen. Informationen dazu findest du unter: Link.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit bekommst du weiterhin dein Einkommen für die Stunden, die du arbeitest. Zusätzlich bekommst du Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice.
Wie stelle ich den Antrag auf Weiterbildungszeit?
- Du stellst den Antrag beim Arbeitsmarktservice.
- Deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber muss der Weiterbildung schriftlich zustimmen. Danach kannst du den Antrag beim Arbeitsmarktservice einreichen.
- Wenn du ein niedriges Einkommen hast, musst du dich beraten lassen.