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Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen

Im Ausland erworbene Schul-, Berufs- oder Hochschulabschlüsse können unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich anerkannt werden. Welches Verfahren erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Bildungs- oder Berufsbereich ab. Die Anerkennung kann den Zugang zu Ausbildung, Studium oder Beruf erleichtern und ist für reglementierte Berufe häufig Voraussetzung.

Ergänzende Informationen finden Sie auch unter Arbeiten in Österreich, Deutschkurse, Studium sowie Lehre.

Anerkennung von Qualifikationen

Die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation richtet sich nach dem jeweiligen Bildungs- oder Berufsbereich. Für die Auswahl des richtigen Verfahrens bietet Berufsanerkennung.at einen Wegweiser, der Schritt für Schritt zur zuständigen Anlaufstelle führt.

Nostrifikation (Schule)

Die Nostrifikation ist die formale Anerkennung ausländischer Schul- und Reifezeugnisse (Maturazeugnisse). Dabei wird geprüft, ob ein ausländischer Schulabschluss einem österreichischen Schulabschluss gleichwertig ist.

Zuständigkeit: Je nach Anerkennungsverfahren (z. B. Bundesministerium oder aufnehmende Bildungseinrichtung). Der Anerkennungsweg kann über Berufsanerkennung.at ermittelt werden.

Nostrifizierung (Studium)

Die Nostrifizierung ist die formale Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses. Dabei wird die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudium festgestellt.

Für das Verfahren steht das Anerkennungs-Antrags-Informationssystem (AAIS) zur Verfügung.

Zuständigkeit: Die jeweilige Universität, Fachhochschule oder Pädagogische Hochschule. Informationen und Antragsmöglichkeiten bietet das Anerkennungs-Antrags-Informationssystem (AAIS)

Gleichhaltung von Lehrabschlüssen (Lehre)

Die Gleichhaltung ist die formale Anerkennung einer durch Schule und/oder Berufstätigkeit im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation mit einem österreichischen Lehrabschluss. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Mit einigen EU-Ländern bestehen bilaterale Abkommen, durch die bestimmte Lehrabschlüsse gegenseitig automatisch anerkannt werden. Ist eine Gleichhaltung nicht möglich, kann der österreichische Lehrabschluss im zweiten Bildungsweg Zweiten Bildungsweg

nachgeholt und anschließend eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Berufszulassung

Die Berufszulassung ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und Voraussetzung für die Ausübung bestimmter reglementierter Berufe. Für diese Berufe muss ein formaler Nachweis über die erforderlichen Qualifikationen erbracht werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Gesundheitsberufe
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Architektinnen und Architekten.

Die Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Ausbildung und deren Herkunft ab. Für Ausbildungen in Gesundheitsberufen aus Drittstaaten ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Bei Ausbildungen aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist das Sozialministerium zuständig. Berufsanerkennung.at ermittelt werden.

Wissenswertes zur Anerkennung
  • Nostrifikation betrifft Schulabschlüsse, Nostrifizierung Hochschulabschlüsse.
  • Beide Verfahren werden bei Ausbildungen aus Drittstaaten angewendet.
  • Für reglementierte Berufe ist eine Nostrifizierung häufig Voraussetzung für die Berufsausübung.
  • Anerkannte Abschlüsse können sich positiv auf die beruflichen Einsatzmöglichkeiten sowie auf Gehaltseinstufungen und Kollektivverträge auswirken.
  • Im Anerkennungsverfahren werden ausländische und österreichische Lehrpläne verglichen. Werden Unterschiede festgestellt, können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden.
  • Grundvoraussetzung für eine Nostrifikation oder Nostrifizierung ist der Hauptwohnsitz in Österreich.
  • Für die Aufnahme an manchen österreichischen Bildungseinrichtungen genügt unter Umständen ein Einstufungstest; eine Nostrifikation ist dann nicht erforderlich.
  • Nostrifizierungsverfahren werden direkt an den jeweiligen Universitäten oder Fachhochschulen durchgeführt. Aufgrund der Hochschulautonomie können die Entscheidungen unterschiedlich ausfallen.
  • Eine mehrfache Antragstellung auf Nostrifizierung an verschiedenen Universitäten ist nicht möglich.
  • Nostrifizierungsverfahren können bereits während eines laufenden Asylverfahrens durchgeführt werden.
Anerkennung von EU-Ausbildungen

Für bestimmte reglementierte Berufe gelten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums besondere Anerkennungsregelungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Personal der allgemeinen Krankenpflege
  • Hebammen
  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Architektinnen und Architekten

Besteht im Herkunftsland (EU, EWR, Schweiz sowie in begünstigten Drittstaaten) das entsprechende Berufsrecht, erfolgt die Anerkennung auf Grundlage der EU/EWR-Berufsanerkennungsrichtlinie.

Beratung und Information

Die AST Salzburg – Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen berät Menschen bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse.

Zusätzliche Informationen für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Personen bietet die Website „Willkommen im Bundesland Salzburg“.

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