Bildungskarenz
Für berufliche Aus- und Weiterbildungen sowie das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen mit beruflichem Bezug im In- und Ausland kann man sich von seinem Arbeitsverhältnis für eine Dauer von 2 bis maximal 12 Monaten (innerhalb von 4 Jahren) freistellen lassen, ohne das bestehende Dienstverhältnis auflösen zu müssen.
Während dieser Zeit erhält man Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mind. jedoch € 14,53 täglich, und ist kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Voraussetzung
- Vor Beginn der Bildungskarenz, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit mind. 6 Monaten (Anwartschaftszeit) beim selben Arbeitgeber (Saisonbetriebe 3 Monate)
- Der Dienstgeber muss schriftlich zustimmen
- Schriftlicher Nachweis einer berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten)
- Für Eltern mit Kindern unter 7 Jahren genügen 16 Stunden pro Woche
- Bei Studium Nachweis von 8 ECTS Punkten nach 6 Monaten (nach jedem Semester)
- Gültig für Ausbildungen im In- und Ausland, keine Hobby- und Freizeitkurse
Hinweise
- Kombination von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit möglich!
- Die Bildungskarenz kann in den meisten Fällen direkt an die Elternkarenz anschließen. Das Kinderbetreuungsgeld wird hier für die Anwartschaftzeit (6 Monate) angerechnet. Allerdings kann der Beginn der Bildungskarenz nicht mehr frei innerhalb der 6 Monate nach der Elternkarenz gewählt werden.
- Neben der Bildungskarenz kann man geringfügig arbeiten bis maximal Geringfüfifkeitsgrenze (2025: € 551,10).
- Es besteht kein Kündigungsschutz während der Bildungskarenz.
- Der seminaristische Anteil bei Onlineweiterbildungen muss mindestens 25% der gesamten Wochenstunden umfassen.
Antrag vor Beginn der Ausbildung bei der jeweiligen regionalen AMS-Geschäftsstelle:
AMS Salzburg, Auerspergstraße 67, Tel. +43 662 8883, AMS/Bildungskarenz , Weiterbildungsgeld
Sehr detailierte Broschüre: AK-Mehr Zeit für Weiterbildung
Bildungsteilzeitgeld
Für eine berufliche Aus- und Weiterbildung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens 50 % reduziert werden.
Voraussetzungen und Berechnung
- Vor Beginn der Bildungskarenz, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit mind. 6 Monaten (Anwartschaftszeit) beim selben Arbeitgeber (Saisonbetriebe 3 Monate)
Der Dienstgeber muss einverstanden sein. - Schriftlicher Nachweis einer berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten)
- Wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden oder auch die Geringfügigkeitsgrenze darf nicht unterschritten werden.
- Zeitraum: maximal 2 Jahre innerhalb von 4 Jahren, in Teilen (mind. 4 Monate) verbrauchbar.
- wonach Sie täglich € 1 für jede reduzierte Arbeitsstunde erhalten
- Beispiel: Reduzierung Ihrer Normalarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden - dann erhalten Sie ein durchschnittliches Bildungsteilzeitgeld von 600 Euro (€ 1x 20 Stunden x 30 Tage).
- Nachweis für eine berufliche Aus- und Weiterbildung von mindestens 10 Wochenstunden (inkl. Lern- und Übungszeiten) oder für ein Studium von 4 ECTS-Punkten nach 6 Monaten.
Hinweis
- Nachweis für eine berufliche Aus- und Weiterbildung von mindestens 10 Wochenstunden (inkl. Lern- und Übungszeiten) oder für ein Studium von 4 ECTS-Punkten nach 6 Monaten.