In Österreich gibt es vier unterschiedliche Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikationen benötigt werden.Als übergeordnete Möglichkeit der Suche nach dem richtigen Verfahren der Anerkennung, findet man Informationen auf folgender Seite: Berufsanerkennung.at

Nostrifikation

  • ist die formale Anerkennung ausländischer Schul- und Reifezeugnisse (= Maturazeugnisse)
  • mit der Anerkennung wird die Gleichwertigkeit mit österreichischen Schulabschlüssen festgestellt
  • zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.bmbwf.gv.at

Nostrifizierung

  • ist die formale Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses
  • mit der Anerkennung wird die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudium festgestellt
  • zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: www.bmbwf.gv.at, das ein Anerkennungs-Antrags-Informationssystem eingerichtet hat:  www.aais.at

Gleichhaltung von Lehrabschlüssen

  • ist die formale Anerkennung einer durch Schule und / oder Arbeit erworbenen beruflichen Qualifikation mit dem österreichischen Lehrabschluss
  • zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft www.bmaw.gv.at
  • es gibt bilaterale Abkommen mit einigen Ländern der EU, wonach Lehrabschlüsse automatisch gegenseitig anerkannt sind/werden
  • bei keiner Gleichhaltung der Lehrabschlüsse kann der österreichische Lehrabschluss im 2. Bildungsweg nachgeholt werden und eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung absolviert werden.

Berufszulassung

  • ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Voraussetzung für die Ausübung reglementierter Berufe
  • Reglementierte Berufe bedürfen eines formalen Nachweises bestimmter Qualifikationen
  • zu diesen Berufen gehören Gesundheitsberufe, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten
  • hier gelten unterschiedliche Zuständigkeiten:
    • für Ausbildungen in Gesundheitsberufen aus Drittstaaten ist die jeweilige Landesregierung zuständig:  Berufszulassung Gesundheitsberufe
    • für Ausbildungen aus der EU (Europäische Union) / dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ist das Sozialministerium www.sozialministerium.at zuständig.

 

Beratungsstellen zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen:

AST Salzburg - Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen

AST Salzburg
BFI Salzburg
Schillerstraße 30
5020 Salzburg
 
Beratung nur mit Termin!!
0732/66 73 63 305 oder 0676/846 954 305
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

In der Broschüre Willkommen im Bundesland Salzburg finden sich zusätzliche Informationen für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Menschen

 

Nostrifizierung und Nostrifikation

ergänzende Info:
  • Die beiden Begriffe bezeichnen die Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen, die im Ausland erworben wurden. Nostrifizierung bezieht sich auf Hochschulabschlüsse, Nostrifikation auf Schulabschlüsse. Beide Verfahren kommen bei Drittstaatausbildungen zur Anwendung.
  • Die Nostrifizierung ist bei reglementierten Berufen notwendig.
  • Nostrifizierungen sind häufig hilfreich, um besser verdienen zu können, da Gehaltsschemen und Kollektivverträge auf Qualifikationsabschlüsse abgestellt sind.
  • Beim Nostrifikations- und Nostrifizierungsverfahren werden Lehrpläne des Auslandes mit österreichischen Lehrplänen verglichen. Werden die ausländischen Zeugnisse nicht als gleichwertig mit österreichischen bewertet, listen die Nostrifikations- und Nostrifizierungsbescheide auf, welche Prüfungen nachgeholt werden müssen, damit der ausländische Abschluss einem österreschischen Abschluss gleichgestellt wird.
  • Beim Vergleich der Lehrpläne wird der aktuelle österreichische Lehrplan mit dem ausländischen Lehrplan zum Zeitpunkt des Abschlusses verglichen. Schon aus dieser zeitlichen Komponente heraus ergibt sich häufig ein Nachholbedarf und werden Ergänzungsprüfungen verlangt.
  • Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse werden akzeptiert, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen Schule entspricht.
  • Grundvoraussetzung für eine Nostrifizierung oder Nostrifikation ist der Hauptwohnsitz in Österreich.
  • Unter Umständen ist für die Aufnahme in eine österreichische Bildungseinrichtung ein Einstufungstest ausreichend und die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nicht nötig.
  • Nostrifizierungsverfahren erfolgen direkt an den jeweiligen Universitäten und Fachhochschulen.
    Aufgrund der Autonomie der österreichischen Universitäten gibt es keine einheitliche Regelung für die Nostrifizierung von akademischen Abschlüssen. Daher kann es zwischen den Universitäten zu unterschieden Bewertungen der ausländischen Hochschuldiplome kommen.
  • Zu beachten ist, dass eine mehrfache Antragstellung zur Nostrifizierung an verschiedenen Universitäten oder ein nachträglicher Wechsel zu einer anderen Universität nicht möglich sind.
  • Es gibt zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen zur Anerkennung von Schul- und  Hochschulabschlüssen, die für die Zulassung zu Studien in Österreich relevant sind. Informationen dazu erteilt ENIC NARIC AUSTRIA, die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungsfragen im Hochschulbereich. Informationen dazu auf www.aais.at
  • In Fällen, in denen eine Nostrifizierung nicht erforderlich und somit nicht möglich ist, bietet ENIC NARIC AUSTRIA schriftliche Bewertungen von Hochschuldiplomen. Diese Bewertungen, die ein rechtlich nicht verbindliches Gutachten darstellen, können am Arbeitsmarkt sehr hilfreich sein und werden auch vom Arbeitsmarktservice (AMS) anerkannt. Siehe www.aais.at
  • Nostrifizierungsverfahren sind bereits bei laufendem Asylverfahren möglich.

 

EU-Ausbildungen und Anerkennung

  • für Ärzte, Zahnärzte, allgemeine Krankenpflege, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, Architekten gibt es eine EU/EWR-Berufsanerkennungsrichtlinie.
  • das bedeutet:  besteht im Herkunftsland (innerhalb des EWR plus Schweiz plus begünstigten Drittstaaten) das Berufsrecht, so wird dieses automatisch anerkannt.

 zuletzt aktualisiert: 8/2023 la,mn

 

 

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