Die Weiterbildungszeit löst mit 2026 die bisherige „Bildungskarenz“ ab.
Art der Förderung
Mit dem/r Arbeitgeber:in wird vereinbart, dass man für eine bestimmte Zeit für die berufliche Weiterbildung vom Dienst freigestellt wird. In dieser Zeit erhält man eine Leistung vom AMS.
Es gibt zwei Varianten:
- Weiterbildungszeit: volle Freistellung
- Weiterbildungsteilzeit: Die bisherige Arbeitszeit kann entweder um 25% oder um 50% reduziert werden.
Voraussetzungen
- Anstellung seit mindestens einem Jahr beim/r Dienstgeber:in. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen.
- Antragsteller:in unterliegt nicht mehr der Ausbildungspflicht
- In den letzten 26 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungszeit wurde kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen
- Schriftliche Vereinbarung mit dem/r Arbeitgeber:in
- Wenn bereits ein Master oder Diplomstudium abgeschlossen wurde: mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Arbeit in Österreich
- Der Antrag ist laut derzeitigen Angaben des AMS voraussichtlich ab Juni 2026 zu stellen, da die Bundesrichtlinie noch nicht in Kraft ist. (Stand Jänner 2026)
Dauer und Inhalt der Aus- oder Weiterbildungen
- „arbeitsmarktrelevante“ Ausbildungen
- Weiterbildungen müssen überbetrieblich verwertbar sein
- Die Weiterbildungszeit kann höchstens 12 Monate innerhalb von 4 Jahren dauern.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit sind es maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren.
Mindestumfang und Nachweis
- Weiterbildungszeit: mindestens 2 Monate Ausbildung und mindestens 20 Wochenstunden/ ECTS.
- Bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden/ECTS
- Weiterbildungsteilzeit: die Ausbildung muss mindestens 4 Monate dauern, mit mindestens 10 Wochenstunden/ECTS
- Bei Kinderbetreuungspflichten: 8 Wochenstunden/ECTS
Zu beachten: Im Vergleich zum früheren Modell der Bildungskarenz wurde die erforderliche ECTS-Punkteanzahl angehoben und ist nun gleich hoch wie die bei einer anderen Ausbildungsform nachzuweisende Wochenstundenzahl.
Art- und Ausmaß der Förderung
- Das Weiterbildungsgeld ist eine Leistung vom AMS (Arbeitsmarktservice).
- Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026).
- Bei einem Einkommen über einer bestimmten Grenze muss der Dienstgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe bezahlen.
- Individuelle Beratung direkt beim AMS wird empfohlen und ist bei niedrigen Einkommen (bitte jeweils aktuelle Höhe erfragen) bei den AMS BIZ (BerufsInfoZentren) verpflichtend
Zuverdienst
Der Zuverdienst zu AMS-Leistungen ist generell nur mehr in Ausnahmefällen möglich. Information dazu gibt es unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt#salzburg.
Nutzt man das Fördermodell der Weiterbildungszeit ist also in der Regel neben dem Weiterbildungsgeld vom AMS kein Zuverdienst möglich. Bei der Weiterbildungsteilzeit erhält man den Teil des Einkommens für die Wochenstunden, die man weiterhin beim/ bei der Arbeitgeber:in arbeitet und Weiterbildungsgeld vom AMS.
Einreichung des Antrags auf Weiterbildungszeit
Den Antrag bringt man beim AMS ein. Die Details folgen noch in der Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)
Zustimmung des Arbeitgebers
Die Zustimmung des Arbeitgebers muss schriftlich vereinbart werden, danach kann man den Antrag beim AMS stellen.
Wichtig:
- Beratung verpflichtend bei niedrigen Einkommen
- Die Weiterbildung muss nachgewiesen werden (Leistungsnachweis, Teilnahme-Bestätigung).
zuletzt aktualisiert 01/2026, LE
